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Abrechnung nach Corona-Testverordnung läuft zum 28.02.2023 aus und Wegfall des Formulars 10C

Auszug aus Schnellinfo KVBW:

Bitte denken Sie daran, dass die Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum Monatsende ausläuft. Die Abrechnung und Vergütung von Abstrichen asymptomatischer Personen (z. B. Bürgertestungen), die bestätigende Diagnostik-Testung nach § 4b TestV, Sachkosten für die Schnelltests (z.B. zur Testung Mitarbeitender) sowie allen weiteren über die TestV vereinbarten Leistungen (z.B. für Abstriche GOP 88310 H/M/N oder 99531 bzw. für die Sachkosten GOP 88312 / 88312B) kann nur noch bis zum 28.02.2023 (Leistungsdatum) erfolgen. Insofern sollten diese Leistungen möglichst mit der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2023 abgerechnet werden. In Einzelfällen können Nachzügler (Leistungsdatum muss vor oder am 28.02.2023 liegen) noch mit der Quartalsabrechnung 2/2023, oder letztmalig mit 3/2023 abgerechnet werden. Danach ist eine Vergütung nach Rechtsverordnung ausgeschlossen...

Außerdem ein Hinweis der der KBV vom 28.02.2023:

Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten nutzen Arztpraxen ab dem 1. März das Formular 10. Das Formular 10C kann nicht mehr verwendet werden

Mit dem Wegfall der Ansprüche auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum 1. März entfallen die Formulare OEGD und 10C. Beide Formulare waren eigens für die Coronatests eingeführt worden. Sie enthielten einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online abrufen und an die Corona-Warn-App übermitteln lassen konnten.